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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von DAD Interiors GmbH
1. Allgemeine Bedingungen
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen der DAD Interiors GmbH (im folgenden kurz „DAD“ genannt) und natürlichen und juristischen Personen (im folgenden kurz „Vertragspartner“ genannt) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie Gegenüber unternehmerischen Vertragspartnern auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2 Es gilt gegenüber unternehmerischen Vertragspartnern jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung der AGB der DAD, abrufbar auf der Homepage der DAD unter www.dadinteriors.at. Im Übrigen hängen die AGB der DAD in der jeweils aktuellen Fassung in den Geschäftsräumlichkeiten der DAD aus.
1.3 Die DAD kontrahiert ausschließlich unter Zugrundelegung ihrer AGB.
1.4 Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Änderungen bzw. Ergänzungen der AGB der DAD bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Vertragspartnern schriftlichen – Zustimmung der DAD.
1.5 Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht anerkannt, wenn ihnen die DAD nach Eingang bei ihr, nicht ausdrücklich widerspricht.
1.6 Angebote der DAD sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge an die DAD bedürfen der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die DAD. Diese ist für den Umfang der Lieferung/Leistung der DAD maßgebend. Aufträge an die DAD gelten auch dann als angenommen, wenn die DAD den Auftrag ausführt. Alle Vereinbarungen unter Einschluss von Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der DAD. Vertreter und Beauftragte der DAD haben keinerlei Abschlussvollmacht; mit ihnen getroffenen Vereinbarungen werden deshalb erst nach schriftlicher Bestätigung durch die DAD verbindlich.
1.7 Sofern Fristen angegeben werden, so werden diese als Werktage angegeben, und verstehen sich darunter alle Wochentage mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
1.8 Durch die Zahlung der DAD wird deren Recht zur Geltendmachung von Mängeln an dem Vertrag jedoch nicht berührt. Die vorbehaltlose Zahlung der DAD gilt nicht als Abnahme.
1.9 Der unternehmerische Vertragspartner verzichtet auf die Geltendmachung von Zurückbehaltungs- und sonstigen Gegenrechten gegenüber der DAD, es sei denn, ihm stehen unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis gegenüber der DAD zu.
2. Angebot der DAD/ Vertragsabschluss mit der DAD
2.1 Die Angebote der DAD sind unverbindlich und freibleibend.
2.2 Zusagen, Zusicherungen und Garantien seitens der DAD oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Vertragspartnern erst durch die schriftliche Bestätigung der DAD verbindlich.
2.3 Kostenvoranschläge der DAD werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages durch die DAD auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung der DAD mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
2.4 Sämtliche Kostenvoranschläge, Angebote, technische Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse, etc., bleiben geistiges Eigentum der DAD und dürfen anderweitig (ohne vorherige schriftliche Zustimmung der DAD) nicht verwendet werden.
3. Preise der DAD
3.1 Die Preise der DAD sind Europreise, zu welchen die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzukommt. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten der DAD sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Vertragspartners. Gegenüber Verbrauchern als Vertragspartner werden diese Kosten der DAD nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Die DAD ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackungen zurückzunehmen.
3.2 Preisangaben der DAD sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreise zu verstehen.
3.3 Für die Preisgestaltung der DAD ist entweder das Angebot, oder die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige – und soweit vorhandene – Preisliste der DAD maßgebend. Liegt zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung ein längerer Zeitraum als vier Monate, ist die DAD berechtigt, den Preis in demselben prozentualen Verhältnis zu ändern, welches sich aus dem Vergleich des Verbrauchpreisindex 2021 (VPI) und der Lieferung/Leistung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ergibt.
3.4 Für vom Vertragspartner angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht ein Anspruch auf angemessenes Entgelt seitens der DAD.
3.5 Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Vertragspartner zu veranlassen. Wird die DAD gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Vertragspartner zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen, zu vergüten.
4. Bereitgestellte Geräte der DAD
4.1 Jedes von der DAD verwendete und auftragsgegenständliche Gerät (zB ____________, etc.) wird vor Inbetriebnahme auf seine einwandfreie Funktion überprüft und gilt diese mit Inbetriebnahme ausdrücklich als zugestanden.
4.2 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Vertragspartner bereitgestellt, ist die DAD berechtigt, dem Vertragspartner einen Zuschlag der bereitgestellten Geräte bzw. des Materials
zu berechnen. Der Vertragspartner ist auf Verlangen der DAD verpflichtet, den Wert des jeweiligen Gerätes (Neuwert) bzw. der Materialien (Einkaufspreis) gegenüber der DAD bekannt zu geben, es sei denn, im Einzelfall werde etwas Abweichendes vereinbart.
4.3 Solche vom Vertragspartner beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistungsverpflichtungen der DAD.
4.4 Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt ausschließlich in der Ver- antwortung des Vertragspartners. Dementsprechend können hieraus keinerlei Ansprüche, aus welchem Rechtsgrund auch immer (insbesondere keine Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche), gegenüber der DAD abgeleitet werden.
4.5 Der Vertragspartner hat für die Strom- und Wasserzufuhr Sorge zu tragen und dafür, dass sämtliche feuer- und baupolizeilichen Vorschriften eingehalten werden. Für sich daraus ergebende, allfällige Schäden, aus welchem Rechtsgrund auch immer, übernimmt die DAD ausdrücklich keinerlei Haftung. Der Vertragspartner haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk gegeben sind, die im Vertrag oder vor Vertragsabschluss erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Vertragspartner aufgrund einschlägiger Fachkenntnisse oder Erfahrungen kennen musste.
5. Zahlung an die DAD
5.1 Ein Drittel des Entgelts wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig, es sei denn, es wurde im jeweiligen Auftrag eine andere bzw. abweichende Vereinbarung mit der DAD getroffen.
5.2 Der Vertragspartner hat über Verlangen der DAD nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführungen Teilzahlungen zu leisten. Die Sicherstellungsregelung des § 1170b ABGB wird vereinbart.
5.3 Der Vertragspartner der DAD darf die (Teil-) Zahlungen weder aufschieben noch auf sonstige Art über den vereinbarten Fälligkeitstermin disponieren und diesen hinaus verzögern. Über allfällige Gründe, die eine Verzögerung rechtfertigen könnten, ist zwischen den Vertragsparteien eine separate Vereinbarung zu treffen. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners der DAD mit auch nur einer (Teil-) Zahlung ist die DAD jedenfalls berechtigt, die Erfüllung jeglicher, gegenüber diesem eingegangener Verpflichtungen, insbesondere Werkarbeitsverpflichtungen, aufzuschieben.
5.4 Die Berechtigung zu einem Skontoabzug des Vertragspartners bedarf einer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Vertragspartnern schriftlichen – Vereinbarung mit der DAD.
5.5 Vom Vertragspartner vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für die DAD nicht verbindlich.
5.6 Gegenüber unternehmerischen Vertragspartnern ist die DAD im Sinne des § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2% p.a. Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern als Vertragspartner ist die DAD berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen im Sinne des § 1333 ABGB iVm § 1000 ABGB zu berechnen.
5.7 Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens der DAD bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Vertragspartner jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
5.8 Kommt der unternehmerische Vertragspartner im Rahmen anderer mit der DAD bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so ist die DAD berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Vertragspartner einzustellen.
5.9 Die DAD ist dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Vertragspartner, nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit vier Wochen fällig ist und die DAD unter Androhung dieser Folge den Verbraucher als Vertragspartner unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
5.10 Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Vertragspartner nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von der DAD ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind. Verbrauchern als Vertragspartner steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Vertragspartners stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit der DAD.
5.11 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen von der DAD gewährte Abzüge (Rabatte, Abschläge, etc.) und ist die DAD daher berechtigt, diese dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.
5.12 Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Vertragspartner bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen in Höhe von zumindest EUR 10,00 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 1333 ABGB. Unabhängig davon, ist die DAD gegenüber unternehmerischen Vertragspartnern bei Zahlungsverzug jedenfalls berechtigt, im Sinne des § 458 S. 1 UGB eine Entschädigung für die Betreibungskosten in Höhe von EUR 40,00 zu verrechnen. Darüber hinausgehende Ansprüche der DAD bleiben hiervon im Sinne des § 458 S. 2 UGB unberührt.
6. Bonitätsprüfung durch die DAD
6.1 Der Vertragspartner erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
7.1 Die Pflicht der DAD zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Vertragspartner alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in den vor Vertragsabschluss erteilten
Informationen umschrieben wurden oder der Vertragspartner aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.2 Insbesondere hat der Vertragspartner vor Beginn der Leistungsausführung durch die DAD, die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen (zB Fußbodenheizungen, etc.), Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei der DAD angefragt werden.
7.3 Kommt der Vertragspartner dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Vertragspartnerangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – die Leistung der DAD nicht mangelhaft.
7.4 Der Vertragspartner hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weist die DAD im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Vertragspartner darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Vertragspartner aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen müsste.
7.5 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Vertragspartner auf dessen Kosten beizustellen.
7.6 Der Vertragspartner hat der DAD für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.7 Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei der DAD angefragt werden.
7.8 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne die schriftliche Zustimmung der DAD abzutreten.
8. Leistungsausführung durch die DAD
8.1 Die DAD ist lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche im Sinne eines Zusatz-/Nachtragsauftrages des Vertragspartners zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2 Dem Vertragspartner zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführung der DAD gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
8.3 Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages der DAD, so verlängert sich die Liefer- /Leistungsfrist der DAD um einen angemessenen Zeitraum.
8.4 Wünscht der Vertragspartner nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden der DAD notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt der DAD im Verhältnis zum angemessen notwendigen Mehraufwand.
8.5 Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen der DAD sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
9. Leistungsfristen und Termine der DAD
9.1 Fristen und Termine der DAD verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbaren und von der DAD nicht verschuldeten Verzögerungen ihrer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht im Einflussbereich der DAD liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Vertragspartners auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
9.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Vertragspartner zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen der DAD entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine der DAD entsprechend hinausgeschoben.
9.3 Beseitigt der Vertragspartner die Umstände der Verzögerung nicht innerhalb einer von der DAD gesetzten, angemessenen Frist, so ist die DAD berechtigt, die bisher durchgeführten Leistungen in Rechnung zu stellen und über das bereits beigeschaffte Material anderweitig zu verfügen. Darüber hinausgehende Ansprüche der DAD bleiben hiervon unberührt.
9.4 Die DAD ist berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in ihrem Betrieb 5% des Rechnungsbetrages der Gesamtrechnung des Gesamtauftrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Vertragspartners zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
9.5 Unternehmerischen Vertragspartnern gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine der DAD nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
10. Annahmeverzug
10.1 Gerät der Vertragspartner länger als eine Woche in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Vertragspartner trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, darf die DAD bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern die DAD im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen kann.
10.2 Bei Annahmeverzug des Vertragspartners ist die DAD ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung, das Material zu lagern, wofür ihr eine angemessene Lagergebühr zusteht (vgl. 9.4).
10.3 Im Falle eines berechtigten Rücktrittes vom Vertrag, darf die DAD einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 30% des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Vertragspartner verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist im Falle eines unternehmerischen Vertragspartners vom Verschulden unabhängig. Die Geltendmachung von darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüchen der DAD bleibt hiervon unberührt.
11. Eigentumsvorbehalt der DAD
11.1 Das von der DAD gelieferte, montierte oder sonst übergebene Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung ihr Eigentum.
11.2 Der Vertragspartner hat die DAD von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder der Pfändung des Vorbehaltsmaterials der DAD unverzüglich zu verständigen.
11.3 Werden der DAD nach Vertragsabschluss Umstände über die mangelnde Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners oder dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist die DAD berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen, fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Vertragspartner abhängig zu machen.
11.4 Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Vertragspartner.
12. Schutzrechte Dritter
12.1 Bringt der Vertragspartner geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so ist die DAD berechtigt, die Herstellung der Werkarbeiten auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter vor Ort einzustellen, und den Ersatz der von der DAD aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig und wird vom Vertragspartner nachgewiesen.
12.2 Der Vertragspartner hält die DAD diesbezüglich schad- und klaglos.
12.3 Für die Werkleistungen, welche die DAD nach Vertragspartnerunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc.) herstellt, übernimmt ausschließlich der Vertragspartner die Gewähr, dass durch die Anfertigung dieser Werkleistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Diesbezüglich hält der Vertragspartner die DAD ebenfalls schad-, klag- und exekutionslos.
13. Geistiges Eigentum der DAD
13.1 Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von der DAD beigestellt oder durch ihren Beitrag entstanden sind, bleiben geistiges Eigentum der DAD.
13.2 Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere der Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung- Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch die DAD.
13.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zur DAD zugegangenen Wissens, Informationen, etc., Dritten gegenüber.
14. Gewährleistung der DAD
14.1 Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Vertragspartnern ein Jahr ab Übergabe. Gewährleistungsansprüche sind bei sonstigem Ausschluss binnen 5 Tagen nach Bekanntwerden des Mangels schriftlich durch den Vertragspartner bei der DAD schriftlich anzuzeigen.
14.2 Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Vertragspartner die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat oder die Rechnungslegung der DAD.
14.3 Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Vertragspartner dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
14.4 Behebungen durch die DAD eines vom Vertragspartner behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Vertragspartner behaupteten Mangels dar.
14.5 Zur Mängelbehebung sind der DAD seitens des unternehmerischen Vertragspartners zumindest zwei Versuche einzuräumen.
14.6 Sind die Mängelbehauptungen des Vertragspartners unberechtigt, ist der Vertragspartner verpflichtet, der DAD entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
14.7 Der unternehmerische Vertragspartner hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
14.8 Zur Behebung von Mängeln hat der Vertragspartner der DAD das mangelhafte Werk ohne schuldhafte Verzögerung zugänglich zu machen und ihr die Möglichkeit zur Begutachtung durch sie selbst oder von ihr bestellten Sachverständigen einzuräumen.
14.9 Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Vertragspartner unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
14.10 Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt das Werk als genehmigt.
14.11 Ein Wandlungsbegehren kann die DAD durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
14.12 Der Vertragspartner hat der DAD für die Beseitigung des Mangels eine angemessene Zeit und die Gelegenheit zu gewähren. Das Recht des Vertragspartners, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt vom Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Rüge an in sechs Monaten, spätestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
14.13 Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Sicherheit und zur Abwehr großer Schäden (wobei die DAD sofort zu verständigen ist), oder wenn die DAD mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Vertragspartner das Recht, den Mangel selbst zu beheben und durch Dritte beseitigen zu lassen und von der DAD angemessenen Ersatz der gerechtfertigten Kosten zu verlangen.
14.14 Werden die Werkarbeiten aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Vertragspartners hergestellt, so leistet die DAD nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr. Die DAD übernimmt insbesonders keine Gewährleistung für die von Vertragspartnern zum Vertrag gestellten Materialien und Geräte.
14.15 Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den der DAD im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
14.16 Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragspartner oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung der DAD Änderungen oder Reparaturen am Werk der DAD vornehmen oder wenn der Vertragspartner nicht umgehend geeignete Maßnahmen trifft, um die Vergrößerung des Schadens zu verhindern und um der DAD die Behebung des Mangels zu ermöglichen.
15. Haftungsausschluss der DAD
15.1 Für den Fall des Eintritts eines Schadens ist der Vertragspartner sowohl berichts- als auch beweispflichtig und gilt als vereinbart, dass vom Vertragspartner der Schaden zu dokumentieren ist. Hierfür ist eine schriftliche Anzeige binnen 5 Tagen bei sonstigem Ausschluss erforderlich.
15.2 Ist die DAD zum Schadenersatz verpflichtet, so ist dieser nur in Höhe des objektiven Schadens zu leisten; im Besonderen ist eine Ersatzpflicht für den entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
15.3 Gegenüber unternehmerischen Vertragspartnern ist die Haftung der DAD jedenfalls beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag der durch die DAD abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
15.4 Der Vertragspartner nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Haftung der DAD aufgrund sämtlicher Ansprüche aus dem Vertrag für leicht fahrlässiges Handeln der DAD ausgeschlossen ist. Ausgenommen von Haftungsausschluss ist vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der DAD sowie die Haftung für Personenschäden im gesetzlichen Umfang. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit auf Seiten der DAD hat jedenfalls der
unternehmerische Vertragspartner zu beweisen. Im Übrigen gelten für den Verbraucher als Vertragspartner die gesetzlichen Bestimmungen zum Haftungsausschluss.
15.5 Die Haftung für Ansprüche aus allfälligen Überprüfungs- oder Warnpflichtsverletzungen der DAD gegenüber dem Vertragspartner (Überprüfungs- und Warnpflicht gem. § 1168a S 3 ABGB) wird auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der DAD eingeschränkt.
15.6 Schadenersatzansprüche unternehmerischer Vertragspartner sind bei sonstigem Verfall binnen einem Jahr gerichtlich geltend zu machen.
15.7 Der unternehmerische Vertragspartner verzichtet jedenfalls im Sinne der Bestimmungen des § 351 UGB auf die Anfechtung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes (laesio enormis §§ 934 f ABGB). Darüber hinaus wird die Irrtumsanfechtung des Vertrages durch den unternehmerischen Vertragspartner im Sinne des § 871 ABGB ausgeschlossen.
15.8 Die Haftung der DAD ist jedenfalls ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgung von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Vertragspartner oder nicht von der DAD autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern die DAD nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen hat.
15.9 Wenn und soweit der Vertragspartner für Schäden, für die die DAD haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schaden- versicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Vertragspartner zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich die Haftung der DAD insoweit auf die Nachteile, die dem Vertragspartner durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
16. Geräte/Maschinen im Eigentum der DAD
16.1 Nach Mietbeginn, sohin nach dem Aufstellen der Geräte im Eigentum der DAD haftet der Vertragspartner für sämtliche Schäden an diesen Geräten/Maschinen der DAD, auch wenn diese nur leicht fahrlässig herbeigeführt werden. Darüber hinaus übernimmt der Vertragspartner die Haftung für jene Schäden, die der DAD an diesen Geräten durch Diebstahl oder Zerstörung, sei es durch höhere Gewalt entstehen oder für rechtswidrig schuldhaft herbeigeführte Schäden.
16.2 Die DAD ist berechtigt, bei Beschädigung oder Zerstörung eines Geräts/einer Maschine sowohl den Zeitwertschaden, als auch die Kosten für entgangenen Gewinn durch den Verlust/ die Beschädigung des Gerätes zu verrechnen.
16.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei Kondensationstrocknern täglich die entsprechenden Auffangbehälter zu entleeren und erklärt ausdrücklich, durch Mitarbeiter der DAD über die Folgen der Nichtentleerung aufgeklärt worden zu sein. Schäden, die durch die Nichtentleerung trotz Aufklärung entstehen, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
17. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstandsvereinbarung
17.1 Es gilt ausschließlich formelles und materielles österreichisches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes sowie sämtlicher anderer Verweisungsnormen wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.
17.2 Erfüllungsort ist ausschließlich der Sitz der DAD in 1140 Wien.
17.3 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen der DAD und dem unternehmerischen Vertragspartner ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich das für den Sitz der DAD in 1140 Wien örtlich und sachlich zuständige Gericht.
17.4 Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Vertragspartner der DAD umgehend schriftlich bekannt zu geben. Für allenfalls aus der Missachtung dieser Regelung durch den Vertragspartner entstandene Schäden wird von Seiten der DAD keine Haftung übernommen und hält der Vertragspartner die DAD diesbezüglich schad-, klag- und exekutionslos.
18. Salvatorische Klausel
18.1 Sollten einzelne Teile dieser AGB der DAD unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Sollten sich die diesen Geschäftsbedingungen zugrunde liegenden Bestimmungen ändern, so gelten die neuen gesetzlichen Bestimmungen im Verhältnis der Parteien zueinander als vereinbart, sofern diese zwingenden Charakter auch für kaufmännische Rechtsgeschäfte haben. An die Stelle allenfalls unwirksamer Bestimmungen treten im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung jene, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.
18.2 Die DAD verpflichtet sich ebenso wie der unternehmerische Vertragspartner jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
19. Datenschutz
DAD Interiors GmbH verarbeitete die sie betreffenden personenbezogenen Daten zur Vertragserfüllung bzw. zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, sowie zu Informations- und Marketingzwecken gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a und f DSGVO. Ohne diese Daten können wir den Vertrag mit Ihnen nicht abschließen bzw erfüllen.
Zum Zwecke der Vertragsabwicklung ist es erforderlich, Ihre personenbezogenen Daten an interne und externe Dienstleister weiterzugeben. Die zuvor genannten Dritten werden von der DAD Interiors GmbH im Sinne von Art. 28 DSGVO als Auftragsverarbeiter beauftragt und zur Gewährung der Datensicherheit gemäß Art. 24 und 32 DSGVO verpflichtet.
Ihre Daten werden nur innerhalb der EU verarbeitet.
Wir speichern die sie betreffenden personenbezogenen Daten ausschließlich im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen.
Jeder Kunde, der personenbezogene Daten an die DAD Interiors GmbH weitergibt hat gem. Kapitel III DSGVO ein Recht auf Information gemäß Art. 12/13 DSGVO, Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO sowie auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und Einschränkung der Verarbeitung gemäß DSGVO. Im Falle einer Beschwerde können sie sich an die zuständige Behörde (Datenschutzbehörde, Wickenburggasse 8, 1080 Wien) wenden.
Wien, am 27.10.2021

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